01.01.2017
Für die Archivierung gelten ab dem 1. Januar 2017 die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff” (GoBD).
Das heißt konkret: Betroffen ist jedes Unternehmen, das digitalen Geschäftsverkehr durchführt. Werden Angebote, Rechnungen, Handelsbriefe etc. digital verarbeitet, z. B. per E-Mail gesendet oder empfangen, muss jetzt gehandelt werden! Ende Dezember 2016 schloss sich die letzte Hintertür, die der Gesetzgeber im Sinne einer Übergangsregelung offengelassen hatte. Viele Firmen haben evtl. für sich noch nicht erkannt, in welchem Maße die GoBD in die organisatorischen Prozesse eingreifen.
Ab dem 1. Januar 2017 gelten die Verordnungen der GoBD uneingeschränkt. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich etwaiger elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Um den Ansprüchen des Gesetzgebers zu genügen, ist ein Archivsystem, das eine technische Unveränderbarkeit liefert, nötig. Die Ablage der Daten in einem Dateisystem erfüllt diese Anforderungen nicht.
Die Resultate der Aufbewahrungen sind:
Zur Vermeidung dieser Folgen nutzen Sie die E-Mail-Archivierung.
Weiterhin profitieren Sie von:
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